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Franz Heigl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Das Lesen der Flächenwidmungs- und -nutzungspläne

Beim Studium der Flächenwidmungs-/-nutzungspläne trifft man auf etliche „Fallstricke“, denen man am besten begegnet, wenn man wie folgt vorgeht:

1.

Verlangen Sie von der Gemeinde/dem Bundesland einen Planausschnitt des FLWPL/FLNPL mit Plankopf und zugehöriger Legende. Diese benötigen sie, um auch spezielle, oft nur einmalige Nutzungshinweise „lesen“ zu können.

2.

Vermerken Sie die Übernahme der Pläne bzw Planausschnitte und bewahren Sie die Zahlungsbestätigung für Kopien, um deren Übernahme zu dokumentieren, wenn Ihnen ein nicht rechtsgültiger Plan kopiert wurde.

3.

Verlangen Sie eine maßstabgerechte Kopie des Sie interessierenden Gebietes mit relativ großem Umland.

4.

Während ehemals „Gefahrenzonen“ vollflächig gekennzeichnet wurden, so begnügt man sich heute lediglich mit Ersichtlichmachen ihrer Grenzen – bei kleinen Ausschnitten ist es daher oft unmöglich, festzustellen, ob ein Grundstück innerhalb oder außerhalb einer „Gefahrenzone“ liegt.

5.

Bei Unklarheiten konsultieren Sie zweckmäßig einen Fachmann.

6.

Beachten Sie, dass in Österreich das Erstellen von Flächenwidmungs- bzw Flächennutzungsplänen in die Kompetenz der Bundesländer fällt.

Pläne mit gleichen bzw identen Farben können daher sehr unterschiedlich gewidmete Nutzungen kennzeichnen.

 

DER_FLWPL_FLNPL

Abb 1: Der FLWPL/FLNPL (Darstellung 1), Sammlung: Verfasser

DER_FLWPL_FLNPL_information

Abb 2: Die Information (Darstellung 2), Sammlung Verfasser

Große Gebiete – auch Bauflächen – sind gefährdet wie die schwarzen Zeichen erkennen lassen. Sammlung: Verfasser

Beide Darstellungen sind Ausschnitte eines FLWPL mit der Mündung eines Seitenbaches in einen Hauptbach.

Längs des Hauptbaches ist die Grenze des HQ100 lt Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 1959/215 idgF, längs der Nebenbäche die Grenze der „roten“ und „gelben“ Gefahrenzonen lt Forstgesetz 1975, BGBl Nr 1975/440 idgF, ersichtlich gemacht, da in erstem Fall die Wasserbauverwaltung, im zweiten hingegen die Wildbachverbauung zuständig ist.

Ein Zusammenfallen der Ereignisse wird grafisch nicht ersichtlich gemacht, wiewohl topografisch und orografisch unvermeidlich.

Man erkennt aus der Gegenüberstellung beider Planungsdarstellungen, dass gebotene Informationen auch nicht erkannt werden können.

7.

Prüfen Sie, wann die nächste Revision des FLWPL/FLNPL erfolgt und ob bis zu diesem Zeitpunkt die Genehmigung ihres Antrages abgeschlossen sein kann, um einer künftigen geänderten Gesetzeslage und/oder Planungssituation zu entgehen.

8.

Hüten Sie sich vor gut gemeinten Gefälligkeiten.

9.

Wird das vom jeweiligen Bebauungsplan erfasste Gebiet im FLWPL/FLNPL von Hochwasserabflussgebieten lt Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 1959/215 idgF, oder von Gefahren- und/oder Hinweiszonen lt Forstgesetz 1975, BGBl Nr 1975/440 idgF, flankiert, so verlangen sie Pläne, die auf den neuesten Stand gebracht wurden. Die Ausweisung nach sog „Jährigkeiten“, die einen rechtlichen und somit auch Versicherungsschutz (falls eine Versicherung abgeschlossen wurde) für die genannte „Jährigkeit“ garantierten, ist de facto, wenn auch noch nicht de jure, ungültig geworden: Man muss künftig mit Angaben für eine deutlich kürzere Laufzeit (ca ≤ 30 Jahre) rechnen.

10.

Sind im aktuellen oder im aufliegenden Entwurf eines FLWPL/FLNPL Gebiete bzw Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesen, so ist zu berücksichtigen, dass

  1. bei deren Standortgenehmigung häufig nur geprüft wurde, ob zulässige akustische Immissionsgrenzwerte an Standorten bestehender Gebäude bzw Baugrundstücke eingehalten wurden oder nicht,
  2. bei Verwendung moderner Software immissionsbelastetes Gelände durch ein Koordinatennetz erfasst und der bestehende Wald als geschlägert eingegeben wird.

Die so ermittelten Emissionswerte können jedoch auf noch nicht geprüften Standorten beträchtlich überschritten werden. Es ist daher vor Grundkauf bzw Erschließung ein akustisches Gutachten über die Höhe der zu erwartenden akustischen Immissionen anzufordern oder vorlegen zu lassen.

11.

Bei stark bewaldeten Flächen zwischen Windenergieanlagen und zu beurteilenden Grundstücken ist zudem zu prüfen, welche Schlägerungen bzw Rodungen die Immissionssituation auf dem zu beurteilenden Grundstück beeinflussen können.

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