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Dokument-ID: 718275
7.3.3 Bauverhandlung (§ 24 Stmk. BauG)
Nach § 24 Abs 1 Stmk. BauG kann die Behörde über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.