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Neu Dokument-ID: 1103914

Karin Zahiragic | Glossar

Vernehmung von sachverständigen Zeugen

Die rechtliche Grundlage bildet § 350 ZPO. Der sachverständige Zeuge ist lediglich dazu berufen, Auskunft über Tatsachen und Zustände zu geben, deren Bewertung jedoch dem Sachverständigen obliegt. (RS0040570)

Der sachverständige Zeuge ist als Zeuge einzuvernehmen und kann ein Sachverständigengutachten nicht entkräften (RS0040598).