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Neu Dokument-ID: 725803

Michael Warminger - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Ermittlung

Die ÖNORM B 2110:2023/2118:2023 definiert im Pkt 7.4.2 – Ermittlung auch, dass eine Anpassung der Leistungsfrist bei einer Verzögerung oder Beschleunigung durch eine Leistungsabweichung neben der reinen Mehrkostenermittlung (Entgelt) zu erfolgen hat.

So sieht die ÖNORM folgendes vor:

Ist mit einer Leistungsabweichung eine Verzögerung oder Beschleunigung der Ausführung verbunden, ist die Leistungsfrist entsprechend anzupassen, wobei auch die Folgen (zB Ausfallfolgezeiten) und jahreszeitliche Umstände zu berücksichtigen sind.

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