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Dan Katzlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Die Bankgarantie

In der Praxis spielen Bankgarantien zur Sicherung des Bauherrn eine große Rolle. Gegenüber der Bürgschaft und dem Schuldbeitritt hat die Bankgarantie den Vorteil, dass sie nicht akzessorisch ist. Sie ist also unabhängig vom zugrunde liegenden Schuldverhältnis.

Die Zahlungspflicht der garantierenden Bank hängt folglich nur von der fristgerechten Erklärung des Begünstigten ab, dass der Garantiefall eingetreten ist. Inhaltliche Voraussetzungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen (Abstraktheit der Bankgarantie). Die Abstraktheit der Bankgarantie bedeutet, dass sie von der Verbindlichkeit des Bankkunden gegenüber dem Begünstigten (Valutaverhältnis) unabhängig ist. Ebenso aber auch vom Deckungsverhältnis zwischen dem Bankkunden als Auftraggeber der Garantie und der diese Garantie ausstellenden Bank. Folglich sind weder Einwendungen aus dem Valutaverhältnis, noch aus dem Deckungsverhältnis zulässig. Das schließt die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen der Bank gegen den Begünstigten wegen Fehlen eines Rechtsgrundes aus. Hingegen bleiben Einwendungen auf Grundlage des Sicherungstextes oder der vereinbarten Garantiebedingungen zulässig. So hat sich betreffend den Abruf der Bankgarantie ein strenger Formalismus gebildet. Auch die exakte Umschreibung des Garantiefalls bzw des Sicherungszweckes schränkt die Möglichkeiten zum Abruf ein (Riedler in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar [2014] zu § 880a ABGB Rz 13).

Die Worte „über erste Aufforderung und ohne Prüfung des Rechtsgrundes“ sind unmissverständliche Hinweise auf eine abstrakte Bankgarantie.

Die Erfordernisse für den Abruf müssen genau eingehalten werden („formelle Garantiestrenge“; stRsp, zB 9 Ob 24/08g; 4 Ob 149/06z). Das schließt jedoch eine Auslegung der Garantiebedingungen gem § 914 ABGB unter Berücksichtigung von Geschäftszweck und Interessenlage nicht aus (zB 9 Ob 39/10s; 7 Ob 232/09g).

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