10.6 Bauverhandlung
Besteht die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden und haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht ausdrücklich zugestimmt , ist, wenn nicht ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt , gem § 70 BO eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der Bauwerber, der Planverfasser und die Anrainer zu laden sind. Diese muss nicht unbedingt vor Ort stattfinden (VwGH 23.2.1999, 98/05/0207). Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.