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Dokument-ID: 789938
3.13 Entgeltzahlungen nach dem Kollektivvertrag der Baugewerbe und Bauindustrie
Fälligkeit Angestellte
Das Gehalt der Angestellten hat spätestens bis zum 15. sowie am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen (§ 15 AngG). Es kann allerdings auch nur eine Zahlung vereinbart werden, die am Ende des Kalendermonats erfolgen muss.