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Dokument-ID: 718464
10.9 Fertigstellung des Bauvorhabens
Nach Fertigstellung bewilligungspflichtiger Neu-, Zu- und Umbauten, baulicher Änderungen und technischer Anlagen sowie anzeigepflichtiger Bauführungen, für die eine statische Vorbemessung erforderlich war, ist der Behörde gem § 128 BO vom Bauwerber, vom Eigentümer (einem Miteigentümer) des Bauwerkes oder vom Grundeigentümer (einem Grundmiteigentümer) eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten. Diese ist seit 1996 anstelle der früheren Benützungsbewilligung getreten.