Neu
Dokument-ID: 721365
1 Charakteristik des Bauvertrages
Der Bauvertrag gilt als Werkvertrag nach §§ 1165–1174 ABGB. § 1151 Abs 1 ABGB definiert den Werkvertrag mit der Übernahme der Herstellung eines Werkes gegen Entgelt. Aus der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes wird abgeleitet, dass der Werkunternehmer einen Erfolg schuldet, während beim Dienstvertrag nur die Arbeitsleistung geschuldet wird.