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Dokument-ID: 1103921
Wald- und Wiesengürtel
Der Wald- und Wiesengürtel ist für die Erholung der Stadtbevölkerung bestimmt. Hier sind nur jene Bauten zulässig, die der Erholung der Allgemeinheit dienen, wie zB Ausflugsgasthöfe. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.