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Gerhard Cech | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2 Bewilligungsverfahren

Nach § 60 Abs 1 BO ist in folgenden Fällen eine Baubewilligung erforderlich:

  1. Neubauten: Darunter versteht man die Errichtung neuer Gebäude, also raumbildender Bauwerke. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zu mehr als der Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist. Das Material spielt dabei keine Rolle, sodass auch eine Aluminium-Glas-Konstruktion das Kriterium eines Raumes erfüllt (VwGH 6.9.2011, 2011/05/0105). Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m² oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude, auch wenn sie zu mehr als der Hälfte ihres Umfanges seitlich offen sind. Gerätehütten mit einer Grundfläche von höchsten 12 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens 2,50 m im Bauland in der Höhenlage des angrenzenden Geländes (also nicht auf Dächern, Dachterrassen etc), auf Grundflächen für Badehütten und im Erholungsgebiet – Sport- und Spielplätze sind dagegen bewilligungsfrei (§ 62a Abs 1 Z 5 BO).
  2. Zubauten sind alle raumbildenden Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die zulässigen Dachaufbauten.
  3. Umbauten sind jene Änderungen des Gebäudes, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist, zB die Umgestaltung eines Stalles zu einem Heurigen (VwGH 29.5.1990, 89/05/0239), selbst wenn damit keine baulichen Maßnahmen verbunden sind. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.
  4. Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse ist zB erforderlich, wenn durch das Umkippen Gefahren entstehen können, wie etwa bei einem 5 m hohen Fahnenmast (VwGH 20.10.2009, Zl 2008/05/0020). Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke neu errichtet werden. In § 62a BO finden sich Ausnahmen von der Bewilligungspflicht, etwa für Schwimmbecken bis 60 m³ Rauminhalt, Solaranlagen, Skulpturen, Werbeanlagen, Kinder- und Jugendspielplätze unter den dort jeweils im Detail angeführten Voraussetzungen.
  5. Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der NachbarInnen sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird. Die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung an nicht gegliederten Fassaden und auf Dächern sowie die nachträgliche Herstellung einer Hinterlüftungsebene einschließlich der mit diesen Maßnahmen verbundenen Anhebung der Gebäude- und Firsthöhe bis höchsten 30 cm (lotrecht gemessen) bei bestehenden Gebäuden außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre ist dagegen bewilligungsfrei (§ 62a Abs 1 Z 31 BO).
  6. Änderungen der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks.
  7. Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden. Die Widmung einer Grundfläche ist unter www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/ abrufbar. Liegt eine Bestätigung des Magistrates (MA 19) vor, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein Interesse besteht, ist der Abbruch dennoch bewilligungsfrei. Außerhalb dieser Gebiete ist der Gesamtabbruch eines Bauwerks, das nach dem 01.01.1945 errichtet wurde, bewilligungsfrei (§ 62a Abs 1 Z 2 BO), der Teilabbruch jedoch als Änderung des Bauwerkes bewilligungspflichtig.
  8. Veränderungen der Höhenlage einer Grundfläche sind bewilligungspflichtig, soweit sie von Einfluss auf bestehende Bauwerke auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung sind. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dadurch die bisher mögliche Bebaubarkeit der Nachbarliegenschaften maßgeblich vermindert würde (VwGH 20.10.2009, Zl 2007/05/0148-14).
  9. Fotovoltaikanlagen sind nur in bestimmten Fällen bewilligungspflichtig, nämlich immer im Grünland-Schutzgebiet und in Gebieten mit Bausperre, in Schutzzonen nur dann, wenn sie keiner elektrizitätsrechten Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, und in allen anderen Gebieten nur dann, wenn sie eine Engpassleistung von mehr als 15 kW aufweisen und nicht nach anderen Bestimmungen bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind.

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