5.4 Das Baubewilligungsverfahren
Baubewilligungsantrag (§ 28 Oö. BauO 1994)
Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein so genanntes „Projektgenehmigungsverfahren“. Dies bedeutet, dass das gegenständliche Projekt und der vom Bauwerber im Baubewilligungsantrag angegebene Verwendungszweck ausschlaggebend sind. Die Baubewilligung hat nur Gültigkeit für diesen Verwendungszweck. Es ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Antragstellers entscheidend (VwGH 28.05.2013, 2012/05/0208). Die Baubehörde hat zu prüfen, ob das durch den Antrag determinierte Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Baurechts entspricht. Nicht zu prüfen hat die Baubehörde die konkreten Motive des Bauwerbers (im Wesentlichen: Oö. BauO 1994, Oö. BauTG 2013, Oö. BauTV 2013, widmungsrechtliche Bestimmungen des Oö. ROG 1994 sowie Flächenwidmungs- und Bebauungspläne bzw Neuplanungsgebietsverordnungen).