3.1 Grundlagen
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei den Angelegenheiten des Baurechts handelt es sich um solche Angelegenheiten, die nach Art 15 Abs 1 B-VG im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder verbleiben. Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, so fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung (Art 15 Abs 5 B-VG). Von der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung sind daher die örtliche Baupolizei und die örtliche Raumplanung (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG), alle Bauführungen, die nicht ein Gebäude des Bundes betreffen, sondern eine sonstige bauliche Anlage, alle Bauführungen, bei welchen der Bund nicht Eigentümer des betreffenden Gebäudes ist und alle Bauführungen bei bundeseigenen Gebäuden, die nicht öffentlichen Zwecken dienen, ausgenommen (vgl Hauer, Kärntner Baurecht³ 16).