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Neu Dokument-ID: 718762

Philipp Pallitsch - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8.5 Schadenersatz

Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen das BVergG 2018, die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotserstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren; alternativ dazu hat der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen das BVergG 2018 oder die dazu ergangenen Verordnungen gegen den Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses (§ 369 Abs 1 und Abs 3 BVergG 2018). Kein Schadenersatzanspruch besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2018 und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können (§ 369 Abs 2 BVergG 2018).

Kein Anspruch besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können (§ 369 Abs 4 BVergG 2018).

Der gem § 369 BVergG 2018 Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran iSd § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw der vergebenden Stelle solidarisch, soweit diese nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz haften (§ 370 BVergG 2018).

Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und -termine kann der Auftraggeber einen Vertrag beenden, wenn der Vertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gem § 365 Abs 1 BVergG 2018 wesentlich geändert wurde oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf (§ 371 BVergG 2018).

Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Kündigungs- und andere Gestaltungsrechte unberührt (§ 372 BVergG 2018).

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