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Dokument-ID: 725773
1.2 Anwendung der ÖNORM B 2110:2023/2118:2023
Vorbemerkung
Unter der Voraussetzung, dass die ÖNORM B 2110/2118 jeweils in der letztgültigen Fassung integrierender Bestandteil des Auftrages ist, definiert die ÖNORM jeweils die wechselseitig einzuhaltenden Pflichten und beizubringenden Leistungen.