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Dokument-ID: 1045848
Annahme
Wenn ein bindendes Angebot vorliegt, kommt ein Vertrag durch rechtzeitige Annahme zustande. Die Annahme ist bestimmt, wenn sie dem Angebot entspricht. Der Bindungswille ist anzunehmen, wenn aus der Erklärung hervorgeht, dass der Annehmende zum Vertragsabschluss bereit ist. Die Annahme ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Bindungswirkung des Angebots zugeht.