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Dokument-ID: 718744
3.7.2 Grundsätze der Ausschreibungserstellung
Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren des BVergG 2018 ermöglicht wird (§ 88 Abs 1 BVergG 2018).