3.7.3 Entgegennahme und Öffnung des Angebots
Bei der Entgegennahme der Angebote hat die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, auf dem verschlossenen Umschlag Datum und Uhrzeit des Einganges zu vermerken. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen. Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden. Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind; auch der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten (§ 132 bzw § 298 BVergG 2018).