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Dokument-ID: 718766
2 Form und Inhalt des Bauträgervertrages
Formvorschriften
Das Gesetz sieht für die Errichtung von Bauträgerverträgen zwingend die Schriftform vor. Von diesem Gebot zur Einhaltung der Schriftform sind auch Bauträgerverträgen gleichgestellte Verträge mit Dritten iSd § 2 Abs 4 BTVG sowie Vorverträge (EB RV 312 BlgNR XX. GP 14) erfasst.