8.9 Bauausführung (§§ 37 bis 46 TBO 2022)
Baubeginn, Vorarbeiten
Gem § 37 Abs 1 TBO 2022 darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für eine Ab- oder Zurückweisung des Bauansuchens vorliegt, können Vorarbeiten, wie das Herstellen der Baustelleneinrichtung, der Erdaushub oder die Sicherung der Baugrube, auf Antrag des Bauwerbers durch die Behörde genehmigt werden. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen.