3.4.1 Vorprüfung (§ 13 K-BO)
Allgemeine Überprüfungen
Bei Bauvorhaben nach § 6 lit a bis c K-BO (Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung) hat eine Vorprüfung stattzufinden (§ 13 Abs 1 K-BO). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Es handelt sich dabei um keine Grobprüfung der Voraussetzungen, die Behörde hat unter Heranziehung von Sachverständigen das Vorhaben einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Dem Bewilligungswerber ist im Vorprüfungsverfahren Parteiengehör zu gewähren (vgl Steinwender, Kärntner Baurecht, § 13 Rz 3).