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Michael Warminger - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6 Leistungsziel

Die ÖNORM B 2110:2023/B 2118:2023, Pkt 3.9, definiert das Leistungsziel als „aus dem Vertrag objektiv ableitbarer, vom Auftraggeber (AG) angestrebter Zweck der Leistungen des Auftragnehmers (AN)“.

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