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Dokument-ID: 718340
8.13 Sonderbestimmungen (Ortbildschutz, Antennentragmasten, Duldung öffentlicher Einrichtungen)
Schutz des Orts- und Straßenbildes (§ 59 TBO 2022)
Sowohl Eigentümer als auch sonstige Verfügungsberechtigte sind gem § 59 TBO 2022 verpflichtet, Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus eingesehen werden können, in einem solchen Zustand zu erhalten, dass das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.