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Dokument-ID: 717994
3.2.3 Mitteilungspflichtige Vorhaben (§ 7 K-BO)
Vor Bejahung der Bewilligungspflicht ist zu überprüfen, ob nicht überhaupt eine Ausnahme von der Anwendung der K-BO nach § 2 vorliegt. Liegt keine Ausnahme vor, ist eine baubehördliche Bewilligungspflicht nur dann zu bejahen, wenn das Vorhaben nicht nach § 7 K-BO mitteilungspflichtig ist.