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Neu Dokument-ID: 1103908

Karin Zahiragic | Glossar

Vereinfachtes Bauverfahren

Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gem § 70 a BO ist unter bestimmten Voraussetzungen bei Einhaltung aller Bebauungsvorschriften anzuwenden. Beim vereinfachten Baubewilligungsverfahren darf, wenn die Baubehörde binnen einem Monat ab Vorlage der vollständigen Unterlagen mitteilt, dass das vereinfachte Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung gelangt, auf eigenes Risiko, mit dem Bau begonnen werden. Die Baubehörde hat jedoch drei Monate, in Schutzzonen oder bei Bauführungen, die von maßgeblichem Einfluss auf das Stadtbild sind, vier Monate Zeit, das Bauvorhaben zu untersagen.

Bei Anwendung des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens ist zusätzlich zu den zuvor angeführten Unterlagen eine Bestätigung eines Ziviltechnikers, dass die Baupläne und die Unterlagen unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, beizulegen.

Bei Baubeginn hat der Bauwerber eine von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sichtbare lesbare Tafel an der Liegenschaft anzubringen, aus der das Bauvorhaben, das Datum des Baubeginns und die zuständige Behörde hervorgehen.

Nachbarn können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Baubehörde Akteneinsicht nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn Einwendungen vorbringen und beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Eine spätere Erlangung der Parteistellung ist ausgeschlossen. Es findet keine Bauverhandlung statt.

Eine allfällige Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird die Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.