4.3.5 Nachbarn und sonstige Parteien
Rechtsstellung der Nachbarn (§ 6 NÖ BO 2014)
Nachbarn sind der Legaldefinition in § 6 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014 zufolge alle Eigentümer von Grundstücken, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen (Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind. Als Nachbarn gelten ferner die Eigentümer ober- oder unterirdischer Bauwerke auf dem Baugrundstück und Grundstücken innerhalb der 14-Meter-Grenze, beispielsweise die Eigentümer von Superädifikaten, Baurechtsobjekten oder Kellern. Bloß obligatorisch berechtigte Personen (Mieter, Pächter) sind keine Nachbarn. Ihnen kommt im baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu.