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Neu Dokument-ID: 718110

Mathias Kopf - Karin Zahiragic - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.1 Allgemeine Verfahrensbestimmungen (§ 5 NÖ BO 2014)

Das baubehördliche Verfahren ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des AVG durchzuführen, wobei die NÖ BO 2014 wesentliche Abweichungen vorsieht. Hinsichtlich der in der NÖ BO 2014 geregelten Abgaben (Aufschließungsabgabe, Ergänzungsabgabe, Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe, Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Spielplatz-Ausgleichsabgabe; vgl §§ 38–42 NÖ BO 2014) ist die BAO maßgeblich.

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