3.5 Akkordarbeit
Der so genannte Akkord- bzw Leistungsvertrag ist vom Betriebsrat – sofern vorhanden – mit zu unterschreiben und schriftlich mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Bei durchschnittlicher Akkordleistung muss zudem dem Arbeitnehmer ein Mehrverdienst von 30 % möglich sein. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können Akkord- und Prämienarbeit einseitig begehren. Ausnahmen hiervon können jedoch in einer Zusatzvereinbarung von den Kollektivvertragsparteien zum Kollektivvertrag festgelegt werden (§ 5 Kollektivvertrag Arbeiter).