3.2.2 Persönlicher Geltungsbereich
Allgemeines
Das BVergG 2018 findet grundsätzlich auf öffentliche Auftraggeber Anwendung. Private Auftraggeber können, abgesehen von der Ausübung einer Sektorentätigkeit, auch dann dem Bundesvergabegesetz unterliegen, wenn sie bestimmte Bauaufträge und damit verbundene Dienstleistungsaufträge, die zu mehr als 50 % subventioniert werden, vergeben. Darüber hinaus kann in den förderungsrechtlichen Bestimmungen festgelegt werden, dass der private Auftraggeber bei einer Vergabe unter Nichtbeachtung des Bundesvergabegesetzes unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Förderung verliert.