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Dokument-ID: 718394
3.2.1 Regelungsgegenstand des BVergG 2018
Das BVergG 2018 regelt wesentlich umfassender als das zuvor geltende BVergG 2006 diverse Abgrenzungsfragen bei gemischten Aufträgen. Das BVergG 2018 versucht, die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu kodifizieren. Das BVergG 2018 übernimmt den Text der Vergaberichtlinie. Mit dem BVergG 2018 wurde eingeführt, dass bei alleiniger Beherrschung auch so genannte Schwesternvergaben unter die Ausnahme der Quasi-in-house-Vergabe fallen.