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Dokument-ID: 1078370
Öffentliches Baurecht
Unter dem Begriff „öffentliches Baurecht“ werden Regelungen verstanden, die bei der Errichtung eines Bauwerks der Wahrung öffentlicher Interessen dienen. Gemäß Art 15 Abs 1 B-VG ist das Bauwesen eine Angelegenheit der Bundesländer in Gesetzgebung und Vollziehung. Es existieren daher von Bundesland zu Bundesland verschiedene Bauvorschriften.