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Dokument-ID: 029703
IV. ABSCHNITT
Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006)
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
§ 10. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass der Aufzug den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung des Aufzuges entsprechend betrieben und instandgehalten wird.