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Dokument-ID: 029699
Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006)
§ 8. Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges
Wird eine Anzeige gemäß § 7 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung vollständig belegt erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig. (LGBl. Nr. 28/2023)