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Dokument-ID: 1049546
Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung
§ 10. Feuerlösch- und Katastrophenschutzabteilung
Die Feuerlösch- und Katastrophenschutzabteilung ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaften. § 9 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.