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Neu Dokument-ID: 1049548

Vorschrift

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Stärke der öffentlichen Feuerwehren

§ 11. Pflichtbereichsklassen

idF LGBl.Nr. 75/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

(1) Zur Bestimmung der Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke der Feuerwehren im Pflichtbereich werden die Pflichtbereichsgemeinden nach der Einwohnerzahl und der Anzahl der ständig genutzten Gebäude in nachstehende Pflichtbereichsklassen eingeteilt. Ergeben sich nach der Einwohnerzahl und der Anzahl der Gebäude verschiedene Klassen, so fällt die Pflichtbereichsgemeinde in die jeweils höhere Klasse.

Klasse

Einwohnerzahl von

Einwohnerzahl bis

Anzahl der Gebäude von

Anzahl der Gebäude bis

1

1

1.000

1

200

2

1.001

2.500

201

500

3

2.501

5.000

501

1.000

4

5.001

10.000

1.001

2.000

5

10.001

20.000

2.001

3.000

6

20.001

30.000

3.001

5.000

7

30.001

150.000

5.001

15.000

8

150.001

 

15.001

 

(2) Die Einwohnerzahl ergibt sich aus dem Ergebnis der letzten Registerzählung der Statistik Austria aus jenen Personen, die zum Stichtag ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, in der Pflichtbereichsgemeinde haben.

(3) Die Anzahl der Gebäude ergibt sich aus dem Ergebnis der letzten Registerzählung der Statistik Austria anhand des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) aus der Anzahl der Wohngebäude (unabhängig von der Anzahl der Wohnungen).

(4) Zur Überprüfung, ob Grenzwerte gemäß Abs. 1 über- oder unterschritten werden, sind die Einwohnerzahl (Abs. 2) und Anzahl der Gebäude (Abs. 3) jeweils zum Ende jedes Kalenderjahrs zu erheben.

(5) Die Umstufung einer Pflichtbereichsgemeinde in eine andere Pflichtbereichsklasse findet nicht bereits bei Über- oder Unterschreiten eines Grenzwerts statt, sondern hängt in einem Beurteilungskorridor von 10 %, bezogen auf den jeweils über- oder unterschrittenen Grenzwert, vom Ergebnis der in diesem Fall durchzuführenden Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) ab.