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Neu Dokument-ID: 1166230

Vorschrift

Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Campingplätze

idF LGBl. Nr. 10/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2024

(1) Auf Campingplätzen ist pro 1000 m² Campingfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Auf Campingplätzen von mehr als 1000 m² Stellfläche ist eine Löschwasserentnahmestelle mit einer Löschwasserrate von 800 l/min für die Dauer von 90 Minuten vorzusehen. Die Löschwasserstelle darf eine maximale Entfernung von 200 m vom Campingplatz aufweisen.