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Dokument-ID: 1147336
3. Abschnitt
Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 (Oö. HaBV 2022)
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
§ 14. Aufstellung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
(1) Böden in Heizräumen müssen samt eines allseitigen Wandhochzuges bis zu einer Höhe von 3 cm mediendicht und medienbeständig ausgeführt sein; Bodeneinläufe sind nicht zulässig.
(2) Böden in Aufstellungsräumen müssen mit dem Brandverhalten A2fl, mediendicht und medienbeständig ausgeführt sein; alternativ kann die Feuerstätte in einer geeigneten Auffangtasse aufgestellt werden.