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Neu Dokument-ID: 1049556

Vorschrift

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Löschmittel

idF LGBl.Nr. 75/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

In geschlossenen Ortschaften müssen die zum Löschen geeigneten und ausreichenden Löschmittel stets vorhanden, jederzeit benützbar und für Löschgeräte erreichbar sein. Einzelobjekte sind soweit mit Löschmittel zu versorgen, dass eine Brandbekämpfung möglich ist.