Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
§ 18. Unterirdische Heizöllagerung
(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen, die
1. | normgerecht, zylindrisch oder kugelförmig und doppelwandig ausgeführt, | |||||||||
2. | mit einem geprüften Leckanzeigegerät (Drucküberwachung) ausgestattet und | |||||||||
3. | gegen Korrosion von außen isoliert sind. | |||||||||
(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen
1. | mit steinfreier Erde oder Sand in der Höhe von mindestens 1 m überschüttet werden; ist eine Überfahrung ausgeschlossen, genügt eine Höhe von mindestens 50 cm, | |||||||||
2. | von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen und dgl. zumindest 1 m entfernt sein und | |||||||||
3. | erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden. | |||||||||
(3) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter dürfen nicht überbaut werden.
(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2 m auf, ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.
(5) Der Domschacht des Lagerbehälters
1. | darf den Behälter nicht belasten und | |||||||||
2. | ist den zu erwartenden Lasten (zB Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken. | |||||||||
(6) Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes mit dem Behälter nachweislich von der Herstellerin oder vom Hersteller flüssigkeitsdicht verbunden ist.