Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
§ 19. Heizöllagerung im Freien
(1) Im Freien sind Lagerbehälter standsicher aufzustellen und
1. | doppelwandig mit einem geprüften Leckanzeigegerät (Drucküberwachung) auszuführen oder | |||||||||
2. | in eine Auffangwanne mit Schutz gegen das Eindringen von Niederschlagswasser zu stellen. | |||||||||
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
1. | 50 cm gegen brandabschnittsbildende Bauteile, | |||||||||
2. | 5 m gegen solche Wände mit Öffnungen, (LGBl.Nr. 73/2021) | |||||||||
3. | 10 m gegen nicht brandbeständige Bauwerke oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen | |||||||||
einzuhalten. | ||||||||||