© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1043429

Vorschrift

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Heizöllagerung im Freien

idF LGBl.Nr. 73/2021 | Datum des Inkrafttretens 13.10.2021

(1) Im Freien sind Lagerbehälter standsicher aufzustellen und

1.

doppelwandig mit einem geprüften Leckanzeigegerät (Drucküberwachung) auszuführen oder

2.

in eine Auffangwanne mit Schutz gegen das Eindringen von Niederschlagswasser zu stellen.

(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von

1.

50 cm gegen brandabschnittsbildende Bauteile, 
 

2.

5 m gegen solche Wände mit Öffnungen, (LGBl.Nr. 73/2021)

3.

10 m gegen nicht brandbeständige Bauwerke oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen

einzuhalten.