Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
§ 21. Prüfungen, Befunde
(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen bei der Betreiberin oder beim Betreiber der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
1. | die dem Stand der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verlegung des Lagerbehälters, | |||||||||
2. | die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich der Rohrleitungen und Armaturen mit 0,3 bar Überdruck, | |||||||||
3. | die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar Überdruck Luft oder Inertgas, | |||||||||
4. | die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des gemessenen Erdübergangwiderstandes und | |||||||||
5. | die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten | |||||||||
aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren. | ||||||||||
(2) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten
1. | staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachbetriebe, | |||||||||
2. | Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, | |||||||||
3. | Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen, | |||||||||
4. | Gewerbetreibende, die zur Herstellung und Aufstellung der jeweiligen Anlagen berechtigt sind. | |||||||||
(3) Prüfungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle sechs Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparaturen und Erweiterungen sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.