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Dokument-ID: 1147343
4. Abschnitt
Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 (Oö. HaBV 2022)
4. Abschnitt
Bestimmungen zum gebäudetechnischen System
§ 19. Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Systems
Werden Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenbündel an einem gebäudetechnischen System gesetzt, so hat die daraus resultierende Energieeffizienz, soweit technisch machbar, zumindest jener des Referenzsystems zu entsprechen. Es gelten die Referenzausstattungen gemäß der OIB-Richtlinie 6 (§ 39 Abs. 2 Z 3).