Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 (Oö. HaBV 2022)
§ 2. Allgemeine Bestimmungen
(1) Heizungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe sowie Lagerungen von festen Brennstoffen und von brennbaren Flüssigkeiten einschließlich flüssiger Brennstoffe sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach dem Stand der Technik zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung legen Mindestanforderungen für Heizungsanlagen sowie Lagerräume und Lagerstätten fest. In begründeten Ausnahmefällen sind, insbesondere wenn es aus Gründen des Explosions-, Brand-, Schall-, Wärme- oder Bodenschutzes oder der Reinhaltung der Luft erforderlich ist, durch die Behörde zusätzliche Anforderungen vorzuschreiben.