© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1079894

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Ausnahmen

idF LGBl. Nr. 53/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2020

(1) Nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen die nicht vom Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes umfassten Veranstaltungen, insbesondere

  1. politische Veranstaltungen, die als Versammlungen unter Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG fallen, und die der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie die damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient;
  2. Veranstaltungen, die unmittelbar der Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften oder religiöser Bekenntnisgemeinschaften dienen;
  3. Vorträge, Kurse, Aufführungen, Vorlesungen, Diskussionen und Ausstellungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen;
  4. Ausstellungen von Mustern und Waren sowie Modeschauen durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, bei Messen oder Märkten;
  5. das Abhalten von Spielen und der Betrieb von Freizeiteinrichtungen, die in den gewerberechtlichen Anwendungsbereich fallen;
  6. Ausstellungen, wenn es sich um künstlerische oder wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG handelt;
  7. Veranstaltungen, die unter das Glücksspielmonopol fallen; sowie
  8. Veranstaltungen, die auf oder in Verkehrsmitteln im Bahn-, Schiffs- oder Luftfahrtverkehr stattfinden.

(2) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind weiters ausgenommen:

  1. Veranstaltungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs, einschließlich der von diesen Körperschaften im Rahmen von öffentlichen Anlässen durchgeführten Empfänge, Feiern und Repräsentationsveranstaltungen;
  2. Veranstaltungen von öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Kindergärten und Horten oder deren Schülerinnen bzw. Schülern oder Kindern sowie deren Erziehungsberechtigten innerhalb der genannten Einrichtungen und Liegenschaften;
  3. Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen, deren Trägerinnen öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereichs;
  4. Tierschauen und der Betrieb von Tiergärten (Zoos), die nach bundesrechtlichen Bestimmungen der Bewilligungspflicht unterliegen;
  5. Veranstaltung eines Brauchtumsfeuers nach der Wiener Brauchtumsfeuer-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 36/2012.

(3) Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist weder eine Eignungsfeststellung (§ 18) noch eine Anmeldung (§§ 16, 17) noch eine Anzeige (§ 5) erforderlich, sofern für diese Veranstaltungsstätte bereits eine der Veranstaltungsart entsprechende Betriebsanlagengenehmigung besteht.

(4) Für musikalische Darbietungen in traditioneller Art in Buschenschankbetrieben durch anwesende Musikerinnen und Musiker ist weder eine Eignungsfeststellung (§ 18) noch eine Anmeldung (§§ 16, 17) noch eine Anzeige (§ 5) erforderlich.