© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1079900

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Arten von Veranstaltungen

§ 4. Anmeldepflichtige Veranstaltungen

idF LGBl. Nr. 33/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2025

(1) Folgende Veranstaltungen bedürfen jedenfalls einer vorherigen Anmeldung:

  1. Veranstaltungen, an denen insgesamt 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können;
  2. Veranstaltungen, an denen 200 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können;
  3. Veranstaltungen, an denen 120 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können.

(2) Folgende Veranstaltungen dürfen auch bei Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Personenanzahl nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden:

  1. Theateraufführungen in Räumlichkeiten oder Zelten, wenn gleichzeitig mehr als 50 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können; (LGBl. Nr. 33/2025)
  2. Betrieb eines Kinos;
  3. Filmvorführungen und ähnliche Projektionen im Freien oder in Zelten; (LGBl. Nr. 33/2025)
  4. Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, bei welchen die Grenzwerte nach § 23 Abs. 3 überschritten werden sollen, oder in Räumen, wenn auf Grund der Lautstärke der Musik mit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft zu rechnen ist;
  5. Schaustellereinrichtungen, die weder im Umherziehen (§ 14) aufgestellt werden noch einfache fliegende Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen sind (zB Modellbahnen, Dosenwerfen);
  6. Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der regelmäßigen Durchführung sportlicher Veranstaltungen vor Publikum dienen;
  7. Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen;
  8. Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden;
  9. Striptease- und Peepshows;
  10. Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen darstellen oder bei denen Aufbauten, Gegenstände oder technische Einrichtungen verwendet werden, für die besondere Sachkenntnisse erforderlich sind.