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Neu Dokument-ID: 700110

Vorschrift

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 (VSVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 61/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2014

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Bemessungsfläche: jene Fläche einer Veranstaltungsstätte, die dem Aufenthalt von Teilnehmerinnen/Teilnehmern dient
  2. Szenenfläche: Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen;
  3. Teilnehmerdichte: Anzahl von Personen, bezogen auf die Bemessungsfläche der Veranstaltungsstätte;
  4. Bauliche Anlage: Bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 des Stmk. Baugesetzes;
  5. Fluchtweg: Weg, der im Falle einer notwendigen Flucht in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich führt;
  6. Rettungsweg: Weg, der einen Transport von Verletzten in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich ermöglicht;
  7. fachkundige Person: Person, die durch Schulung, Zulassungen oder Erfahrung bzw. einer Kombination daraus über das Wissen und die Fähigkeiten verfügt, eine bestimmte Aufgabe auszuführen.