Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
§ 20. Gefährdungsbereich von Eisenbahnen
Flüssiggasbehälter und allfällige explosionsgefährdete Bereiche um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen (§ 43 EisbG) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei Gleisen, die mit einer Oberleitung ausgerüstet sind, darf der explosionsgefährdete Bereich nicht in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragen; diese 4 m dürfen unterschritten werden, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie durch geerdete Abspannseile) sichergestellt ist, dass die Oberleitung bei einem Oberleitungsriss den explosionsgefährdeten Bereich nicht erreicht.