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Dokument-ID: 1249756
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
§ 21. Blitzschutz
Gebäude, in denen sich Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Druckgefäße befinden (Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen mehr als 200 kg Flüssiggas gelagert wird, müssen gegen die Auswirkungen von Blitzeinschlägen geschützt sein.