Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG)
4. Abschnitt
Behörden und Zuständigkeiten
§ 23. Behörden
1. | die Gemeinde | |||||||||||||||||||||||||||
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2. | die Bezirksverwaltungsbehörde für alle Veranstaltungsstätten, Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen; | |||||||||||||||||||||||||||
3. | die Landesregierung für die Bewilligung nach § 10. | |||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Überprüfung bewilligter Veranstaltungsstätten nach § 21 obliegt der Bewilligungsbehörde.
(3) Die Überwachung einer Veranstaltung nach § 14 obliegt
- der Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, hinsichtlich jener Veranstaltungen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich durchgeführt werden, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt;
- der Gemeinde hinsichtlich der unter Abs. 1 Z. 1 fallenden Veranstaltungen und mobilen Veranstaltungsbetriebe, sofern nicht die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion gegeben ist, weil diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist;
- der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich aller übrigen Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe.
(LGBl. Nr. 87/2013)