Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG)
§ 24. Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt, mitzuwirken durch
- Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
- Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
- die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungs und Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzkräfte notwendigen Zu und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen. § 89a Abs. 4 bis 8 StVO gilt sinngemäß.